10. Dezember 2025 von Marike Reinelt
Mit Urteil vom 28. Mai 2025 hat das Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 18 SLa 959/24) neue Maßstäbe für die Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz gesetzt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Industrieunternehmen an seinem Betriebssitz insgesamt 34 Videokameras installiert. Diese überwachten teils rund um die Uhr große Teile der Betriebshalle, des Lagers und sogar der Büroräume. Ein Mitarbeiter, der über einen Zeitraum von 22 Monaten praktisch durchgehend bei der Arbeit gefilmt worden war, klagte gegen diese Überwachung. Er forderte neben Auskunft und Unterlassung vor allem eine finanzielle Entschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Der Arbeitnehmer kritisierte insbesondere den dauerhaften Anpassungsdruck, der seiner Meinung nach durch die laufende Überwachung entstehe. Der Arbeitgeber verwies demgegenüber auf notwendige Sicherheitsinteressen, zu denen der Schutz vor Diebstahl, die Kontrolle von Maschinenausfällen und Vandalismus sowie die Arbeitssicherheit im Betrieb zählen. Infolge früherer Auseinandersetzungen war das Thema Videoüberwachung bereits Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, in dem der Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet wurde.
In seinem Urteil stellte das LAG Hamm klar, dass die umfangreiche und dauerhafte Videoüberwachung der Betriebsräume rechtswidrig war und das Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblicher Weise verletzte. Die Videoüberwachung ging weit über das notwendige Maß hinaus, war nicht verhältnismäßig und ließ mildere Mittel, wie die Überwachung nur von Gefahrenschwerpunkten, unberücksichtigt. Weder die Einwilligung im Arbeitsvertrag noch Hinweise auf Sicherheitsinteressen oder mögliche Straftaten konnten die Intensität der Überwachung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer hatte im Betrieb außerdem keinen Rückzugsort außerhalb des Kamerablickfeldes und es bestand die Möglichkeit einer „Live“-Überwachung durch mehrere Personen. Der Arbeitgeber wurde zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro verurteilt.
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber die Anforderungen des Datenschutzrechts bei der Überwachung ihrer Beschäftigten, sei es per Video oder auf andere Weise, besonders ernst nehmen müssen. Eine intensive, pauschale Kameraüberwachung ist in der Regel unzulässig. Folgendes ist hierbei zu beachten:
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