Verarbeiten Kooperationspartner Ihres Unternehmens personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag (z.B. ein externer IT-Dienstleister), so muss gewähleistet sein, dass diese Partner alle Vorgaben der DSGVO einhalten und der Schutz der Rechte der betroffenen Person vollumfänglich gewährleistet wird. Um hier Klarheit hinsichtlich der jeweiligen Rechte und Pflichten zu erreichen, erfordert die DSGVO, dass die Verarbeitung durch diesen sogenannten Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag oder AVV) muss den Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen binden und bestimmte Inhalte regeln. Dazu zählen unter anderem der Gegenstand, die Dauer und der Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen.
Bei Auftragsverarbeitern kann es sich sowohl um natürliche als auch juristische Personen sowie Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln. Typische Beispiele sind:
Einschränkung: In Fällen, in denen Dienstleister ihre Leistung eigenverantwortlich erbringen und gegenüber kooperierenden Unternehmen nicht weisungsgebunden sind (bspw. Berufsgeheimnisträger, Bankinstitute oder auch Postdienst), ist grundsätzlich kein AVV erforderlich.
Die Herausforderung ist hier: In allen Fällen, in denen über die eigenen Auftragsverarbeiter solche sogenannten Unterauftragsverarbeiter zum Einsatz kommen, ist man auch als Unternehmen in der Pflicht, die Einhaltung geltender Datenschutzvorschriften für die personenbezogenen Daten der eigenen Kunden oder auch Angestellten zu gewährleisten. Es ist deshalb in so einem Fall zu prüfen, ob und auf welcher Grundlage eine solche Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist.
In all diesen Fällen unterstützen wir Sie als Süddeutsche Datenschutzgesellschaft gerne mit auf die jeweilige Situation zugeschnittener Beratung, der rechtssicheren Erstellung neuer Verträge sowie der Prüfung bestehender AV-Verträge.
Für die meisten Unternehmen besteht eine Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVT). Ein solches Verzeichnis bietet allerdings auch die Chance, als Herzstück eines Datenschutzmanagement-Systems (DSMS) zu fungieren. Hierbei unterstütze wir Sie gerne.
Falls eine Verarbeitung personenbezogener Daten hohe Risiken für Betroffene birgt (bspw. Diskriminierung im Falle einer Datenpanne), verpflichtet die DSGVO zur Durchführung einer Risikobewertung, der Benennung von Maßnahmen zur Risikominderung sowie der Erstellung eines Maßnahmenplans.
Als Schutzziele der Informationssicherheit gelten Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität. Zu diesem Zweck führen wir für Sie gerne interne Audits durch, bewerten Ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen und prüfen die Sicherheit Ihrer Online-Auftritte mit Hilfe von Penetrationstests.