02. Juli 2018 von Bastian Winter
Die ersten Abmahnungen aufgrund der DSGVO sind da. Wir wollen daher die Thematik aufgreifen und für Sie kurz zusammengefasst darstellen, was es damit auf sich hat, wie hoch die Risiken sind und was Sie im Fall einer Abmahnung tun sollten. Kurz vorweggenommen: Auf keinen Fall ignorieren!
Wie schon zu erwarten war, wurden bereits zum 25. Mai 2018 die ersten Abmahnungen auf Grundlage der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgesprochen. Im Internet berichten diverse Medien, und auf Twitter diverse Blogger, Anwälte und Unternehmer, von ersten Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße.
Abmahnungen im Wettbewerbsbereich werden vor allem auf Grundlage des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucher-rechts- und anderen Verstößen (UKlaG) ausgesprochen. Wichtigste Rechtsgrundlage ist aber nach wie vor §3a UWG, der folgendes besagt: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
Wichtigste Voraussetzung für eine Abmahnung auf dieser Rechtsgrundlage ist also ein Verstoß gegen sogenannte „Marktverhaltensregeln“. Das bedeutet, dass die Gerichte werden prüfen müssen, ob 1. die angeblich verletzte Norm das Auftreten auf einem Markt regelt und 2. diese Norm zumindest auch die Interessen von Wettbewerbern als Marktteilnehmer schützt. Schon vor der DSGVO, also zu Zeiten des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), war umstritten, ob datenschutzrechtliche Gesetze solche Marktverhaltensregeln darstellen und Verstöße dagegen abmahnbar sind. Daran hat sich durch die DSGVO nichts geändert. Auch jetzt streiten sich Juristen darum, ob Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO berechtigt sind.
Auch die bisherige Rechtsprechung ist sich nicht einig und eine höchstrichterliche Klärung gibt es noch nicht. Es gibt diverse Urteile aus Zeiten des BDSG und des Telemediengesetzes (TMG), die eine Abmahnung wegen Verstößen gegen Datenschutzgesetze bestätigen, es gibt aber ebenso Urteile, die das ablehnen. Leider muss man aber sagen, dass die Pro-Abmahnungs-Meinung sowohl gerichtlich als auf außergerichtlich noch immer überwiegt.
Da die DSGVO in eine ähnliche Kerbe wie das BDSG schlägt, liegt es also nahe, dass auch Verstöße gegen die neue Verordnung abmahnbar sind. Insbesondere kommen daher Verstöße gegen Informationspflichten und Datenverarbeitung in Betracht.
Stephan Hansen-Oest berichtet auf seiner Homepage www.datenschutz-guru.de von Abmahnungen, die sich insbesondere auf folgende Gründe stützen, die wir kurz einschätzen wollen:
Was aber können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?
Die wichtigste Devise lautet: Immer reagieren, nicht ignorieren! Die Kanzlei, von der Sie eine Abmahnung erhalten, wird Sie in den meisten Fällen zur Abgabe einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ auffordern. Darin wird beschrieben, welches Verhalten sie künftig zu unterlassen haben und welche Strafen Ihnen bei einer Zuwiderhandlung drohen. Außerdem werden Ihnen meist die Kosten der Gegenseite auferlegt.
Wenn Sie diese Aufforderung ignorieren, droht Ihnen eine gerichtliche einstweilige Verfügung, die mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes werden Sie in der Regel noch nicht einmal vom Gericht angehört, bevor die Anordnung ergeht. Aber auch wenn Sie richtigerweise etwas gegen die Abmahnung unternehmen möchten, sollten Sie nicht überhastet handeln.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig die Vorlage einer Unterlassungserklärung der Gegenseite unterschreiben. Diese ist selbstverständlich für diese günstig verfasst und erlegt Ihnen meist Verpflichtungen auf, die über das hinausgehen, was eigentlich (wenn überhaupt) gerechtfertigt wäre. Die Unterlassungserklärung ist außerdem nicht von der Rechtmäßigkeit der Abmahnung abhängig, so dass Sie die Erklärung nicht mehr ohne Weiteres anfechten können, wenn Sie sie erst einmal abgegeben haben.
Daher ist es wichtig, sich schon mit einem Experten in Verbindung zu setzen, bevor es soweit kommt. Denn: Auch wenn Sie etwas unternehmen wollen, sollten Sie vorsichtig sein und genau wissen was Sie tun. Abmahnungen enthalten diverse Fallstricke, die Sie am besten mit einem Rechtsanwalt zusammen analysieren und umgehen können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen auf Grundlage der DSGVO noch immer große Uneinigkeit herrscht, die erst durch die Gerichte beseitigt werden kann. Das Vorgehen gegen eine Abmahnung ist aber seit jeher im Bereich des Wettbewerbsrechts gebräuchlich, weshalb Sie sich für den Fall des Falles mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen sollten, um schwere Nachteile zu vermeiden. (bw)