12. September 2018 von Lea Voß
Anfang Juli haben wir schon das Urteil des EuGH vom 05.06.2018 zur Verantwortlichkeit für Facebook Fanpages besprochen. Dabei betonte die DSK, dass ohne Mitwirkung von Facebook ein datenschutzkonformer Einsatz von Facebook-Fanpages nicht möglich sei. Wie sich die DSK das weitere Vorgehen vorstellte, ließ sie jedoch offen – bis jetzt!
Sie fordert Facebook und Fanpage-Betreiber mit einem Beschluss vom 05.09.2018 auf, die Anforderungen des Datenschutzrechts, vor allem der DSGVO, endlich zu erfüllen. Aufgrund der festgestellten gemeinsamen Verantwortlichkeit bezüglich der Funktion „Pages Insights“ ist es unumgänglich eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO zu treffen. Andernfalls ist der Betrieb einer Facebook-Fanpage datenschutzrechtlich kritisch.
Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung gem. Art. 26 DSGVO sind:
Die DSK hat ihrem Beschluss einen Fragenkatalog angefügt, der den Verantwortlichen ihre datenschutzrechtlichen Pflichten erläutern und zugleich eine Hilfestellung bieten soll.
„Nur“ drei Monate nach Verkündung des EuGH-Urteils und einen kritischen Beschluss der DSK später setzte Facebook endlich die am 15.06.2018 versprochen Maßnahmen um. Am 11.09.2018 stellte Facebook die lang ersehnte Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit (eng. „Page Insights Controller Addendum“) zur Verfügung und veröffentlichte einen erläuternden Beitrag.
Dieses Addendum muss nun dem Art. 26 DSGVO und dem Fragenkatalog der DSK gerecht werden.
Zunächst ist festzustellen, dass Facebook die primäre Verantwortung für die Verarbeitung von Insights-Daten übernimmt. Dementsprechend sieht sich Facebook auch in der Verantwortung, die maßgeblichen Pflichten aus der DSGVO zu erfüllen. Hierzu zählen insbesondere:
Sofern die Fanpage-Betreiber Anfragen Betroffener erhalten, sollen diese mithilfe des zur Verfügung gestellten Formulars weitergeleitet werden.
Die Pflicht zur Angabe der im Einzelfall einschlägigen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung wird den Fanpage-Betreibern aufgetragen .
Unbeachtet bleibt, ob die Fanpage-Betreiber dazu überhaupt juristisch und technisch in der Lage sind.
Als Rechtsgrundlage kommt in Betracht:
Für Fanpage-Betreiber ist es weiterhin riskant eine Facebook-Fanpage inklusive der nicht abschaltbaren Funktion „Page Insight“ in Einklang mit der DSGVO zu nutzen. Dies zeigt der Fragenkatalog der DSK, den die Betreiber mangels Informationen nur unzureichend beantworten können. Sie haben keinerlei Einsicht in die Arbeitsweise von Facebook. Schließlich liegt es an Facebook, Transparenz und Klarheit bei der Datenverarbeitung zu bieten. Das Addendum ist in dieser Hinsicht ein erster Schritt in die richtige Richtung. Fanpage-Betreiber sollten sich unter Berücksichtigung der unsicheren Rechtslage die Frage stellen, ob sie die Facebook-Fanpage tatsächlich benötigen. In Angesicht der Risiken ist es eine Überlegung wert, ob vorerst darauf verzichtet werden kann.